Schwarzarbeit: Keine Haftung bei Pfusch
Die vermeintlich günstigere Schwarzarbeit kann schnell teuer werden. Gerade wenn gepfuscht wird. Private Bauherren haben ab sofort nämlich keinen Anspruch mehr auf die Beseitigung von Baumängeln. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) heute höchstrichterlich entschieden. Wer schwarz arbeiten lässt, bleibt bei nichtsachgemäßer Ausführung der Arbeiten auf den Kosten sitzen (Az: VII ZR 6/13).
Schwarzarbeit: Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung
Im verhandelten Fall wollte ein Bauherr seine 170 Quadratmeter große Einfahrt zu seinem Grundstück so pflastern lassen, dass sie mit einem LKW befahren werden kann. Er schloss einen Vertrag mit einen Handwerker. Dieser sollte für die arbeiten 1.800 Euro in bar bekommen – ohne Rechnung, also in Schwarzarbeit. Der Handwerker pfuschte und die Einfahrt war nicht für LKW geeignet. Der Bauherr ließ die Mängel durch einen anderen Handwerker beseitigen. Diees Mal nicht in Schwarzarbeit, sondern ordnungsgemäß auf Rechnung über 8.000 Euro. Vom Schwarzarbeiter wollte er nun die Kosten der Mängelbeseitigung erstatten lassen.
Der BGH wies diese Forderung nun mit Blick auf das seit 2004 geltende Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zurück.Der Bauherr bleibt somit auf den Kosten der Mängelbeseitigung sitzen.
Vertrag durch Schwarzarbeit nichtig
Der Bundesgerichtshof hatte bei diesem Verfahren erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Demnach sind Verträge zu Schwarzarbeit verboten und damit auch nichtig. Das Verbot führe immer dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn vorsätzlich hiergegen verstoßen wird und der Handwerker den Verstoß des Auftraggebers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Die Auftraggeber könnten deshalb auch keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung wie vor der Gesetzesänderung geltend machen, so die Richter am BGH.
Etwas Hoffnung bleibt dem Kläger noch zumindest einen Teil ihres Geldes über Regelungen zum sogenannten Bereicherungsausgleich zurückzuholen. Diese Frage ließ der BGH vorerst offen, damit müssen sich nun erst einmal andere Gerichte beschäftigen.